21.12.2022
Solarpflicht im Gewerbebau ab 1. Januar 2023
Rheinland-Pfalz treibt den Ausbau der Photovoltaik voran: Nach dem Landesgesetz zur Installation von Solaranlagen (Landessolargesetz –LSolarG) vom 30. September 2021 ist auf gewerblichen Neubauten und neuerrichteten gewerblich genutzten Stellplätzen eine Photovoltaikanlage zu installieren.
Wer ist betroffen?
Bauherrinnen und Bauherren von gewerblich genutzten Neubauten und gewerblich genutzten neuen Parkplätzen. Bauvorhaben von Privatpersonen sind von der Photovoltaikpflicht daher ausgenommen.
Ab wann gilt die Photovoltaikpflicht?
Die Photovoltaikverpflichtung gilt für alle gewerblichen Neubauten (> 100 qm Nutzfläche) und Stellplätze (Anzahl der Stellplätze >49), bei denen der Bauantrag ab dem 1. Januar 2023 bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde oder (bei baugenehmigungsfreien Vorhaben) bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingeht.
Was ist verpflichtend?
Bei der Installation von Photovoltaikanlagen auf Dachflächenbeträgt die Mindestgröße der Photovoltaikanlage 60 v. H. der Solarinstallations-Eignungsfläche.
Bei der Errichtung neuer offener Parkplätze (ab 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge) ist über den für eine Solarnutzung geeigneten Stellplätzen eine Photovoltaikanlage zu installieren. Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für Stellplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind. Die Mindestfläche der Photovoltaikanlagebeträgt 60 v. H. der für eine Solarnutzung geeigneten Fläche der Stellplätze.
Befreiung?
Die unteren Bauaufsichtsbehörden befreien auf Antrag der Bauherrin und des Bauherren von der Solarpflicht soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen technischer oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit, besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Erlöse nicht erwirtschaftet werden können.
Nach § 9 Abs. 1 LSolarG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer der Solarpflicht „vorsätzlich oder leichtfertig“ nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Näheres zu den Verpflichtungen (Mindestanforderungen, Einzelheiten des Vollzugs und der Nachweisführung) kann in einer Verordnung geregelt werden, die es allerdings mit Stand 21.12.2022 (noch) nicht gibt.
Zu allen Fragen zum Landessolargesetz und der Solarpflichtbei Neubauvorhaben steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!
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