§ 13b BauGB ist unionsrechtswidrig!
Mit Urteil vom 18.07.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass § 13b BauGB gegen Unionsrecht verstößt und daher nicht angewendet werden darf.
§ 13b BauGB hat es den Gemeinden bisher ermöglicht, Bebauungspläne zur Ausweisung von Wohnnutzungen, die sich an im Zusammenhangbebaute Ortsteile anschließen, im sogenannten beschleunigten Verfahren aufzustellen. Die Anwendung des Verfahrens hatte eine Vielzahl von verfahrensrechtlichen Erleichterungen zur Folge, insbesondere konnte von der häufig aufwändigen Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichts abgesehen werden; zudem musste der Flächennutzungsplan ggf. lediglich nachträglich im Wege der Berichtigung angepasst werden und der naturschutzrechtliche Eingriff galt bereits als ausgeglichen bzw. zulässig. Die Frist für die Anwendung der Vorschrift war zuletzt durch das Baulandmobilisierungsgesetz noch einmal verlängert worden, sodass eine Vielzahl der Gemeinden von den vorgenannten Vorteilen Gebrauch gemacht haben.
Nunmehr hat das BVerwG entschieden, dass § 13b BauGB gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP-RL) verstößt. Die Mitgliedsstaaten dürften im hier relevanten Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 2 bis 4 SUP-RL zwar grundsätzlich durch eine sog. Artfestlegung bestimmen, welche Pläne voraussichtlich erhebliche Umwelteinwirkungen haben können, was die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung zur Folge habe. Dann müsse aber gewährleistet sein, dass erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall für die nicht hierunter fallenden Pläne auch von vornherein ausgeschlossen werden können. Dies vermöge die nationale Regelung des § 13b BauGB indes – so das BVerwG – trotz der darin enthaltenen einschränkenden Tatbestandsmerkmale – insbesondere die Flächenbegrenzung und den Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil – nicht sicherstellen. Eine pauschalisierende Betrachtungsweise genüge nämlich nicht.
Das BVerwG kam daher in seiner Entscheidung zur Gesamtunwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans, da § 13b BauGB wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht hätte angewendet werden dürfen.
Die Entscheidung des BVerwG zu der in der Vorgängerfassung bereits seit 2017 geltenden Vorschrift hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis in Bezug auf laufende und ggf. bereits abgeschlossene Bebauungsplanverfahren, bei denen § 13b BauGB angewendet worden ist. Gerne beraten wir Sie in diesem Zusammenhang zu Ihrem konkreten Planungsverfahren.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr.59/2023 vom 18.07.2023)
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